{"id":1489,"date":"2019-09-18T17:44:18","date_gmt":"2019-09-18T15:44:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.notariat-linz.com\/?post_type=rechtsbegriff&#038;p=1489"},"modified":"2019-09-18T17:44:18","modified_gmt":"2019-09-18T15:44:18","slug":"weichende-kinder","status":"publish","type":"rechtsbegriff","link":"https:\/\/www.notariat-linz.com\/en\/rechtsbegriff\/weichende-kinder\/","title":{"rendered":"Weichende Kinder"},"content":{"rendered":"<p class=\"p1\">Unter weichenden Kindern wurden fru\u0308her bei b\u00e4uerlichen \u00dcbergabsvertr\u00e4gen jene Kinder der Bauernfamilie verstanden, die den Hof nicht erhielten. Sie hatten jenem Kind zu \u201eweichen\u201c, das den Hof u\u0308bernahm.<\/p>\n<p class=\"p1\">Dieser Begriff des weichenden Kindes ist aber auch heute noch bei der \u00dcbergabe von Liegenschaftsverm\u00f6gen innerhalb der Familie zu Lebzeiten aller Beteiligten anzutreffen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Eltern den von ihnen erworbenen Liegenschaftsbesitz auch fu\u0308r die n\u00e4chste Generation erhalten wollen. Um diesen Erhalt zu sichern, versuchen sie, anl\u00e4sslich der \u00dcbergabe des Liegenschaftsbesitzes bereits zu ihren Lebzeiten einen Ausgleich zwischen allen Kindern zu schaffen.<\/p>\n<p class=\"p1\">Der Ausgleich sieht dabei so aus, dass jene Kinder, die keinen Liegenschaftsbesitz erhalten, durch andere Verm\u00f6genswerte abgefunden werden. Wichtig ist dabei, dass die weichenden Kinder nicht nur mit dem vereinbarten Verm\u00f6gen einverstanden sind, sondern auch gleichzeitig vor dem Notar eine Erkl\u00e4rung abgeben, dass sie in ihren Pflichtteilsanspru\u0308chen gegenu\u0308ber ihren Eltern abgefunden wurden. Damit wird jenes Kind, das die Immobilie erhalten hat, dagegen abgesichert, sp\u00e4ter noch an seine weichenden Geschwister eine weitere Zahlung leisten zu mu\u0308ssen.<\/p>\n<p><strong>Auszahlungsregelung<br \/>\n<\/strong>Die H\u00f6he des Auszahlungsbetrages und die Zahlungsmodalit\u00e4t an ein weichendes Kind ist grunds\u00e4tzlich zwischen den Vertragsparteien frei zu vereinbaren. Dem weichenden Kind steht es auch frei, auf einen Auszahlungsbetrag zu verzichten.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":0,"template":"","jetpack_sharing_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.notariat-linz.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/rechtsbegriff\/1489"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.notariat-linz.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/rechtsbegriff"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.notariat-linz.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/rechtsbegriff"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.notariat-linz.com\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1489"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}