Heritage

Testamentszeuge

eine gruppe von senioren diskutiert über ihren „letzten willen“. der großteil hat das testament bei einem notar errichtet. ein mann meint dazu nur, dass er seiner frau gesagt hat, wer sein vermögen bekommen soll. reicht das aus, damit der letzte wille gültig ist?

Testamentszeugen sind nur dann notwendig, wenn ein Testament nicht eigenhändig geschrieben wird. Unter eigenhändig versteht man das Schreiben mit der Hand, nicht das Tippen auf einem Computer oder einer Schreibmaschine. Bei nicht eigenhändigen Testamenten sind zu deren Gültigkeit drei Zeugen (ausgenommen Nottestament) notwendig, welche gleichzeitig anwesend sein müssen. Den Inhalt des Testamentes müssen die Zeugen nicht kennen.

Wichtig ist jedoch, dass die Zeugen auf dem Testament selbst unterschreiben und dabei einen Hinweis auf ihre Zeugenschaft setzen. Testamentszeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die Sprache desjenigen, der das Testament errichtet, verstehen. Zusätzlich ist es notwendig, dass sie mit den im Testament bedachten Personen in keinem Naheverhältnis stehen. Das heißt, sie dürfen insbesondere weder Gatte, Eltern, Kinder, Geschwister noch in diesem Grad verschwägerte Personen, Lebensgefährte oder Vertreter sein.

Achtung!
Die Unterschrift der Testamentszeugen muss am Ende des Testamentes erfolgen – und zwar unbedingt mit einem auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz, der auch eigenhändig beigefügt werden muss. Auch ein vor einem Notar errichtetes Testament ist ein fremdhändiges Testament und braucht daher Testamentszeugen. Als Zeugen fungieren dann der Notar und dessen Kanzleiangestellte. Die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen.