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Lebensgemeinschaft

Nach zwanzig Jahren Lebensgemeinschaft stirbt der Mann. Das Eingehen einer Ehe war dem Lebensgefährten genauso fremd wie der Gedanke an ein Testament. Im Verlassenschaftsverfahren erfährt die Lebensgefährtin, dass nunmehr die Geschwister des Mannes die Erben sind und sie leer ausgeht. Wie hätte dies vermieden werden können?

Der Begriff „Lebensgemeinschaft“ hat sich eingebürgert, ist jedoch bis auf wenige Ausnahmen gesetzlich nicht geregelt. Insbesondere gibt es keine gesetzliche Definition, wann eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Immer wieder gibt es Ansätze, dass die Lebensgemeinschaft rechtliche Wirkungen auslöst, so z. B. im Mietrechtsgesetz oder im Sozialversicherungsrecht. Im Erbrecht ist der Lebensgefährte seit 01.01.2017 zwar existent, jedoch sind seine Rechte beschränkt. Der Lebensgefährte hat unter bestimmten Voraussetzungen zwar ein außerordentliches Erbrecht, dieses geht jedoch den gesetzlichen Erben (Nachkommen, Verwandte) im Rang nach. Will man seinem Lebensgefährten von Todes wegen etwas hinterlassen, ist ein Testament unbedingt notwendig. Immerhin kann der Lebensgefährte nunmehr die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden Sachen und die Wohnung des Verstorbenen für ein Jahr nach dessen Tod weiterbenützen.

Bei einem gemeinsamen Haushalt können besondere Probleme entstehen. Es kommt auch vor, dass eine Immobilie nur von einem Lebensgefährten erworben wird, aber Zahlungen zwischen beiden Lebensgefährten fließen. Hiefür sollte unbedingt geregelt werden, ob diese Zahlungen rückzuerstatten sind, wenn die Lebensgemeinschaft beendet wird.

Achtung!
Seit 1. 1. 2017 besteht zwar ein außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten, dessen Umfang jedoch beschränkt ist. Ihr Notar berät Sie gerne.