Real Estate

Fruchtgenuss

Eltern übergeben oft ihre Eigentumswohnung an ihre Kinder, behalten sich jedoch gleichzeitig das Fruchtgenussrecht vor. Was bedeutet das?

Der Fruchtgenuss ist das Recht, einen Gegenstand, der jemand anderem gehört, selbst ohne Einschränkung zu benützen. Das Fruchtgenussrecht an einer Wohnung bedeutet das Recht, diese Wohnung entweder selbst zu benützen oder sie zu vermieten. Als Fruchtnießer ist man verpflichtet, das Fruchtgenussobjekt auf eigene Kosten instand zu halten. Dafür erhält man alle Erträgnisse aus dem Fruchtgenussobjekt.

Zu beachten ist, dass die vom Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge mit seinem Ableben nicht erlöschen und den neuen Eigentümer (Übernehmer) somit weiter binden. Es wird daher empfohlen, hierfür einschränkende Vereinbarungen zwischen dem Über- geber und dem Übernehmer zu treffen, wie zum Beispiel, dass der Fruchtnießer keine Mietverträge auf unbestimmte Zeit, sondern nur mit begrenzter Dauer abschließen darf. Bei Übergabe eines bereits vermieteten Objektes wird sich der Übergeber das Fruchtge- nussrecht vorbehalten, wenn ihm die Mieteinnahmen weiter zustehen sollen.

Bei der Einräumung des Fruchtgenussrechtes ergeben sich hierbei steuerliche Auswir- kungen im Bereich der Einkommens-, Umsatz- und Grunderwerbsteuer. Daher bedarf eine solche Vereinbarung einer vorherigen umfassenden Besprechung, um bereits im Vorfeld für beide Vertragspartner das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

 

Tipp:
Das Fruchtgenussrecht bei Immobilien soll auch im Grundbuch eingetragen werden.