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Erwachsenenvertretung

Aufgrund einer Gehirnblutung ist bei einem 40-jährigen Mann eine geistige Behinderung eingetreten. Er ist nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Wer übernimmt nun die Angelegenheiten des Mannes?

Wenn ein volljähriger Mensch nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, gibt es seit dem 01.07.2018 vier mögliche Arten der Vertretung, die den Betroffenen durch unterschiedlich ausgeprägte Befugnisse mehr Selbstbestimmung ermöglichen:

  • Vorsorgevollmacht (Siehe Punkt „Vorsorgevollmacht“)
  • gewählte Erwachsenenvertretung
  • gesetzliche Erwachsenenvertretung
  • gerichtliche Erwachsenenvertretung

Hat eine Person keinen Vertreter und kann keine Vorsorgevollmacht mehr errichten, besteht durch die neu eingeführte gewählte Erwachsenenvertretung die Möglichkeit, einen Erwachsenenvertreter zu bestimmen, soweit die betroffene Person die Tragweite einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen und sich entsprechend verhalten kann.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung verschafft den Angehörigen für den Fall, dass weder eine Vorsorgevollmacht noch eine gewählte Erwachsenenvertretung vorliegt, die Berechtigung, die betroffene Person zu vertreten. Sie entsteht jedoch erst, wenn sie im Österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist. Sie muss spätestens alle 3 Jahre erneuert werden.

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ersetzt die bisherige Sachwalterschaft. Sie soll jedoch nur das letzte Mittel sein, wenn die oben genannten Vertretungsmöglichkeiten nicht bestehen.