Durch einen Erbvertrag haben Ehegatten die Möglichkeit, sich wechselseitig als Erben einzusetzen.
Allfällige Nachkommen werden dadurch auf den Pflichtteil beschränkt. Im Unterschied zum Testament kann ein Erbvertrag im Nachhinein nur mit Zustimmung beider Ehegatten abgeändert werden.
Zur Gültigkeit eines solchen Vertrages bedarf es eines Notariatsaktes und der Anwesenheit von zwei Zeugen.