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Ehegattenerbrecht

der familienvater einer vierköpfigen familie stirbt. neben seinen minderjährigen kindern hinterlässt er seine ehefrau. diese bangt um das erbrecht am haus, das ihrem mann allein gehört hat. ist dieses bangen begründet?

Der Ehegatte hat im Erbrecht insofern eine Sonderstellung, als er kein Blutsverwandter ist, wie Kinder und Eltern. Wenn kein Testament vorhanden ist, richtet sich die gesetzliche Erbfolge des Ehegatten danach, wer die nächsten Verwandten des Verstorbenen sind. Hat der Verstorbene noch Kinder, dann beträgt die Erbquote des Ehegatten ein Drittel des Nachlassvermögens. Sind keine Kinder vorhanden, jedoch Eltern, die den Verstorbenen überlebt haben, dann beträgt die Erbquote des Ehegatten zwei Drittel des Nachlassvermögens. Sind auch keine Eltern des Verstorbenen vorhanden, erhält der Ehegatte den gesamten Nachlass.

Darüber hinaus hat der Ehegatte neben der gesetzlichen Quote zusätzlich noch Anspruch auf das gesetzliche Vorausvermächtnis. Dieses umfasst neben der Erbquote das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen; weiters das Recht auf Erhalt der zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Dazu gehört unter Umständen auch das gemeinsame Auto der Ehegatten. Auch wenn der Ehegatte im Testament nicht berücksichtigt ist, hat er dennoch Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil.

Wie dem Ehegatten stehen diese Rechte auch dem eingetragenen Partner zu.

Achtung!
Hinterlässt der Verstorbene keine Nachkommen, jedoch Eltern, und möchte, dass seine Ehegattin alleine erbt, muss er ein entsprechendes Testament errichten.

Das Ehegattenerbrecht gilt auch bei getrennt lebenden, nicht geschiedenen Ehepaaren.