Familie

Weichende Kinder

eine frau soll das elternhaus übernehmen. sie hat jedoch bedenken, weil sie ihre geschwister nicht „auszahlen“ kann. welche lösung gibt es dafür?

Unter weichenden Kindern wurden früher bei bäuerlichen Übergabsverträgen jene Kinder der Bauernfamilie verstanden, die den Hof nicht erhielten. Sie hatten jenem Kind zu „weichen“, das den Hof übernahm.

Dieser Begriff des weichenden Kindes ist aber auch heute noch bei der Übergabe von Liegenschaftsvermögen innerhalb der Familie zu Lebzeiten aller Beteiligten anzutreffen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Eltern den von ihnen erworbenen Liegenschaftsbesitz auch für die nächste Generation erhalten wollen. Um diesen Erhalt zu sichern, versuchen sie, anlässlich der Übergabe des Liegenschaftsbesitzes bereits zu ihren Lebzeiten einen Ausgleich zwischen allen Kindern zu schaffen.

Der Ausgleich sieht dabei so aus, dass jene Kinder, die keinen Liegenschaftsbesitz erhalten, durch andere Vermögenswerte abgefunden werden. Wichtig ist dabei, dass die weichenden Kinder nicht nur mit dem vereinbarten Vermögen einverstanden sind, sondern auch gleichzeitig vor dem Notar eine Erklärung abgeben, dass sie in ihren Pflichtteilsansprüchen gegenüber ihren Eltern abgefunden wurden. Damit wird jenes Kind, das die Immobilie erhalten hat, dagegen abgesichert, später noch an seine weichenden Geschwister eine weitere Zahlung leisten zu müssen.

Auszahlungsregelung
Die Höhe des Auszahlungsbetrages und die Zahlungsmodalität an ein weichendes Kind ist grundsätzlich zwischen den Vertragsparteien frei zu vereinbaren. Dem weichenden Kind steht es auch frei, auf einen Auszahlungsbetrag zu verzichten.