Die gesetzliche Erbfolge tritt immer dann ein, wenn der Verstorbene keine letztwillige Anordnung errichtet hat. Dies bedeutet, dass das Erbe des Verstorbenen erbquotenmäßig auf die nächsten Angehörigen, in der Regel auf den Ehegatten und auf die Kinder, aufgeteilt wird. Immer dann, wenn jemand möchte, dass die gesetzliche Erbfolge nicht eintritt, ist es notwendig, eine letztwillige Anordnung zu errichten. Damit kann die gesetzliche Erbfolge geändert oder ausgeschlossen werden. Im Falle des verstorbenen Pensionisten erhält seine Ehefrau die gesetzliche Erbquote von einem Drittel und die verbleibenden zwei Drittel verteilen sich auf seine drei Kinder, die damit jeweils zwei Neuntel erhalten.