Erbe

Enterbung

ein älteres ehepaar hat sich mit seinem sohn wegen einer lappalie zerstritten. eine versöhnung ist nicht sehr wahrscheinlich. die eltern möchten, dass ihr sohn einmal nichts erbt. kann das ehepaar dem sohn den anspruch auf sein erbe so einfach verwehren?

Unter Enterbung wird der Wunsch verstanden, dass bestimmte nahe Verwandte vom Erbrecht ausgeschlossen werden. Eine Enterbung ist nur durch letztwillige Anordnung gegenüber Nachkommen oder Ehegatten denkbar, weil diese pflichtteilsberechtigt sind, das heißt Anspruch auf einen Mindestanteil am Vermögen des Verstorbenen haben.

 

Für eine Enterbung müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen, wie zum Beispiel:

  • wenn der Sohn gegen den Verstorbenen oder nahe Angehörige vorsätzlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
  • wenn der Sohn dem Verstorbenen in verwerflicher Weise seelisches Leid zugefügt hat,
  • wenn der Sohn seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat,
  • wenn der Sohn wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zu lebenslanger oder mindestens 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

 

Seltener oder fehlender Kontakt oder ein schlechtes Verhältnis zu einem Kind, unabhängig vom Beweggrund, reichen daher in der Regel nicht aus, um ein Kind zu enterben. Ein Kind kann in der Regel nur auf den Pflichtteil herabgesetzt werden.